Abmahnungen in Österreich wegen mangelnder Barrierefreiheit? Was jetzt auf Unternehmen in Europa zukommt
Geschichte lesenAbmahnungen in Österreich wegen mangelnder Barrierefreiheit? Was jetzt auf Unternehmen in Europa zukommt
Digitale Barrierefreiheit wird jetzt konkret durchgesetzt
Ein Schreiben, ein mehrseitiger Prüfbericht und nur 14 Tage Zeit für eine Stellungnahme: Für Unternehmen kann digitale Barrierefreiheit plötzlich sehr konkret werden.
Genau das passiert derzeit in Österreich. Seit das Barrierefreiheitsgesetz am 28. Juni 2025 in Kraft getreten ist, prüft das Sozialministeriumservice digitale Angebote, geht Hinweisen nach und eröffnet Verfahren.
Bis zum 24. Juni 2026 wurden bereits 84 Verfahren eröffnet. 74 davon waren noch anhängig. Unternehmen können aufgefordert werden, innerhalb kurzer Fristen Nachweise zur Barrierefreiheit, eine Stellungnahme und einen konkreten Maßnahmenplan vorzulegen.
Auch die möglichen finanziellen Folgen sind klar geregelt: Bei schwerwiegenden Verstößen sieht das BaFG Verwaltungsstrafen von bis zu 80.000 Euro vor. Für kleine und mittlere Unternehmen liegt die Obergrenze in diesen Fällen bei 50.000 Euro.
Gleichzeitig zeigt ein aktueller Prüfbericht, dass ein Accessibility-Overlay keine barrierefreie Umsetzung ersetzt. Das Tool wird selbst mitgeprüft und kann im schlechtesten Fall zusätzliche Barrieren erzeugen.
Was passiert, wenn ein Unternehmen ein entsprechendes Schreiben erhält? Welche Barrieren stehen im Fokus? Und wie können sich Unternehmen vorbereiten, bevor sie unter Zeitdruck reagieren müssen?
Wir beantworten die wichtigsten Fragen.
Wie konkret ist der Handlungsdruck für Unternehmen in Österreich?
Sehr konkret. Beschwerden, Schlichtungsverfahren und behördliche Prüfungen sind längst keine theoretischen Szenarien mehr.
Der Begriff „Abmahnung“ wird dabei häufig als verständlicher Sammelbegriff verwendet. Rechtlich kann es sich jedoch um eine direkte Beschwerde, ein Aufforderungsschreiben, ein Schlichtungsverfahren oder ein behördliches Marktüberwachungsverfahren handeln.
Hinter einem Schreiben können unterschiedliche Vorgänge stehen:
Eine betroffene Person meldet Barrieren direkt beim Unternehmen.
Eine Interessenvertretung dokumentiert Mängel und fordert eine Stellungnahme.
Es kommt zu einem Schlichtungsverfahren.
Das Sozialministeriumservice eröffnet ein Marktüberwachungsverfahren.
Die Behörde verlangt Nachweise und einen Zeitplan für die Behebung der Barrieren.
Die rechtliche Einordnung unterscheidet sich von Fall zu Fall. Für Unternehmen bleibt die Konsequenz ähnlich: Sie müssen kurzfristig reagieren und nachvollziehbar zeigen können, welche Barrieren geprüft wurden, welche Maßnahmen bereits laufen und wann die Probleme behoben werden.
Wer diese Antworten erst nach Eingang eines Schreibens erarbeiten muss, verliert wertvolle Zeit. Unternehmen sollten ihre digitalen Angebote deshalb jetzt prüfen und Barrieren systematisch abbauen, statt erst auf eine Beschwerde oder ein Behördenschreiben zu reagieren.
Was passiert, wenn die Behörde Barrieren findet?
Zunächst erhält das Unternehmen normalerweise die Gelegenheit, Stellung zu nehmen.
Die Behörde beschreibt, welche Probleme sie festgestellt hat, und fordert Informationen oder Nachweise an. Bevor das Sozialministeriumservice bestimmte Maßnahmen anordnet oder einen Bescheid erlässt, muss es dem Unternehmen das Ermittlungsergebnis mitteilen und mindestens zehn Werktage für eine Stellungnahme einräumen. Im vorliegenden Fall betrug die gesetzte Frist 14 Tage.
Dann sollte das Unternehmen nicht einfach nur antworten: „Wir kümmern uns darum.“
Gefragt sind konkrete Informationen:
Welche Barrieren wurden bereits geprüft?
Welche Probleme wurden bestätigt?
Was wurde schon behoben?
Welche weiteren Maßnahmen sind geplant?
Wann sollen die Anpassungen abgeschlossen sein?
Wie wird die Barrierefreiheit anschließend dauerhaft überprüft?
Die Behörde kann außerdem Unterlagen zur Konformität und die gesetzlich vorgesehenen Informationen zur Barrierefreiheit verlangen.
Je besser ein Unternehmen seine bisherigen Prüfungen und Maßnahmen dokumentiert hat, desto leichter lässt sich eine solche Anfrage beantworten.
Reicht ein Accessibility-Overlay aus?
Nein. Ein aktueller Prüfbericht aus Österreich zeigt sehr deutlich, dass ein Overlay die Website nicht aus der Prüfung nimmt. Untersucht wurde dabei nicht nur das digitale Angebot selbst, sondern auch die eingesetzte Overlay-Lösung.
Die Website wurde zunächst ohne aktivierte Overlay-Funktionen geprüft. Nutzende mussten also nicht erst ein bestimmtes Profil im Barrierefreiheits-Widget aktivieren, damit die eigentliche Dienstleistung zugänglich sein sollte.
Dabei wurden grundlegende Barrieren festgestellt. Unter anderem waren wichtige Elemente nicht mit der Tastatur bedienbar, Formulare nicht korrekt ausgezeichnet und Fehlermeldungen für Screenreader nicht zuverlässig zugänglich. Selbst das im Widget angebotene „Profil für blinde Personen“ löste diese Probleme nicht.
Damit war die Prüfung aber noch nicht beendet. Die Behörde untersuchte zusätzlich, wie sich die Website verhält, wenn Funktionen des Overlays aktiviert werden.
Das Ergebnis ist besonders brisant: Einige Einstellungen verbesserten die Barrierefreiheit nicht, sondern erzeugten neue Probleme. Der Modus „Hoher Kontrast“ verringerte an einer Stelle den Kontrast. Eine Textvergrößerung führte zu überlappenden Inhalten. Eine Funktion zur Unterstützung der Tastaturbedienung konnte selbst nicht mit der Tastatur aktiviert werden. Auch die Einstellungen wurden beim Wechsel zwischen einzelnen Seiten nicht zuverlässig übernommen.
Ein Overlay nimmt die Website also nicht aus der Prüfung. Im schlechtesten Fall kommen durch das Tool sogar weitere Barrieren hinzu.
Was zeigt der Fall eines großen Versanddienstleisters?
Ein aktueller Praxisfall aus Österreich zeigt, wie schnell das Thema an Dringlichkeit gewinnen kann.
Ein großer, international tätiger Versanddienstleister mit einem digitalen Angebot in Österreich hatte sich zunächst für eine Overlay-Lösung entschieden. Das Unternehmen ging davon aus, damit bei der digitalen Barrierefreiheit ausreichend aufgestellt zu sein.
Dann gingen zwei voneinander unabhängige Fälle ein.
In einem Fall beschwerte sich ein sehbehinderter Kunde über Barrieren bei der Suche nach einem Paketshop. Das Unternehmen wurde zu einem Schlichtungstermin eingeladen.
Kurz darauf erhielt das Unternehmen einen mehrseitigen Prüfbericht mit Hinweisen auf weitere Barrieren sowie ein Schreiben des Sozialministeriumservice. Darin wurde es aufgefordert, kurzfristig Stellung zu nehmen und Unterlagen zur Barrierefreiheit vorzulegen.
Damit war klar: Das Thema würde sich nicht durch einen kurzen Verweis auf das eingesetzte Overlay erledigen lassen.
Das Unternehmen entschied sich deshalb für ein stufenweises Vorgehen:
Zunächst wurden die konkret gemeldeten Barrieren manuell geprüft. Anschließend folgte eine umfassendere technische Analyse der Website. Langfristig sollen regelmäßige manuelle Tests, eine bessere Dokumentation und ein kontinuierliches Monitoring dafür sorgen, dass neue Barrieren frühzeitig erkannt werden.
Der Fall zeigt, wie schnell eine vermeintlich ausreichende Lösung zum Risiko werden kann. Wer sich ausschließlich auf ein Overlay verlässt, kann im Ernstfall weder eine barrierefreie Nutzung noch eine belastbare Dokumentation der eigenen Maßnahmen nachweisen.
Welche Barrieren stehen typischerweise im Mittelpunkt?
Oft geht es nicht um exotische technische Details, sondern um ganz grundlegende Funktionen.
Kann eine blinde Person die Navigation mit einem Screenreader verstehen? Lässt sich eine Suche vollständig mit der Tastatur bedienen? Ist erkennbar, welches Feld gerade ausgewählt ist? Sind Fehlermeldungen verständlich? Erfahren Nutzende, wie sie einen Eingabefehler korrigieren können?
Typische Probleme sind zum Beispiel:
unklare Überschriften und Seitenstrukturen,
fehlende Beschriftungen von Formularfeldern,
nicht bedienbare Menüs oder Dialogfenster,
unsichtbare Tastaturfokusse,
unverständliche Links und Schaltflächen,
schlechte Farbkontraste,
fehlende Alternativtexte,
Status- oder Fehlermeldungen, die Screenreader nicht erfassen können.
Besonders kritisch wird es, wenn eine Barriere einen zentralen Prozess blockiert. Etwa wenn Nutzende kein Kundenkonto anlegen, keinen Paketshop finden, keine Zahlung bestätigen oder einen Kauf nicht selbstständig abschließen können.
Wie hoch können die Verwaltungsstrafen ausfallen?
Das BaFG sieht je nach Art des Verstoßes unterschiedliche Höchststrafen vor:
Bis zu 80.000 Euro bei zentralen Verstößen, etwa wenn eine vom Gesetz erfasste Dienstleistung angeboten wird, obwohl sie die Barrierefreiheitsanforderungen nicht erfüllt.
Bis zu 40.000 Euro bei bestimmten Verstößen gegen Konformitäts-, Informations- oder Korrekturpflichten.
Bis zu 16.000 Euro bei weiteren Verstößen gegen Dokumentations-, Aufbewahrungs- oder Mitwirkungspflichten.
Für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen gelten reduzierte Obergrenzen von 50.000, 25.000 beziehungsweise 10.000 Euro.
Dabei handelt es sich um Höchstbeträge. Wie hoch eine Verwaltungsstrafe im Einzelfall ausfällt, hängt unter anderem davon ab, wie schwer und umfangreich der Verstoß ist, wie viele Menschen oder Dienstleistungen betroffen sind und ob ein Unternehmen bereits wiederholt gegen die Anforderungen verstoßen hat.
Für welche digitalen Angebote gilt das BaFG?
Das österreichische Barrierefreiheitsgesetz setzt den European Accessibility Act national um. Es gilt unter anderem für bestimmte E-Commerce-Angebote, Bankdienstleistungen, elektronische Kommunikationsdienste und ausgewählte digitale Leistungen im Personenverkehr.
Nicht jede Unternehmenswebsite fällt automatisch darunter. Entscheidend ist, welche Produkte oder Dienstleistungen darüber für Verbraucherinnen und Verbraucher angeboten werden.
Wo wird digitale Barrierefreiheit in Europa bereits durchgesetzt?
Österreich ist mit dieser Entwicklung nicht allein. Auch in anderen europäischen Ländern führen Beschwerden inzwischen zu Prüfungen, verbindlichen Fristen und gerichtlichen Entscheidungen.
Frankreich: Carrefour muss nachbessern
Im Juni 2026 ordnete das Tribunal judiciaire de Caen in einem Eilverfahren an, dass Carrefour die Barrierefreiheit seines Onlineangebots herstellen muss. Geklagt hatten zwei Organisationen, die sich für die Rechte blinder und sehbehinderter Menschen einsetzen.
Festgestellt wurden unter anderem Probleme bei Alternativtexten, Kontrasten, Formularen sowie bei der Bedienung mit Tastatur und assistiven Technologien. Carrefour erhielt sechs Monate Zeit, Website und App anzupassen. Danach kann ein Zwangsgeld von 500 Euro pro Tag fällig werden.
Schweden: 28 E-Commerce-Angebote werden geprüft
Die schwedische Behörde PTS prüft insgesamt 28 E-Commerce-Angebote, darunter bekannte Handelsunternehmen und Online-Apotheken.
Beschwerden fließen direkt in die Auswahl der geprüften Angebote ein. Bis Februar 2026 waren bereits 124 Beschwerden eingegangen, häufig wegen Funktionen, die nicht mit assistiven Technologien bedient werden konnten.
Die konkreten Verfahren und Sanktionen unterscheiden sich von Land zu Land. Das Muster ist jedoch deutlich: Beschwerden führen zu Prüfungen, Prüfungen zu verbindlichen Fristen und anhaltende Verstöße zu Sanktionen oder gerichtlichen Entscheidungen.
Was sollten Unternehmen tun, wenn ein Schreiben eingeht?
Zuerst: Ruhe bewahren, aber die Frist ernst nehmen.
Ein solches Schreiben sollte nicht ausschließlich an die Rechtsabteilung weitergeleitet werden. Neben der rechtlichen Einordnung braucht es eine technische und inhaltliche Prüfung.
Wichtig sind folgende Schritte:
Frist und Absender prüfen
Handelt es sich um eine private Aufforderung, ein Schlichtungsverfahren oder ein Schreiben der Marktüberwachung?Die gemeldeten Barrieren nachvollziehen
Die betroffenen Seiten und Prozesse sollten manuell und mit den relevanten assistiven Technologien getestet werden.Kritische Probleme priorisieren
Barrieren, die einen Kauf, eine Registrierung, eine Zahlung oder eine zentrale Suchfunktion blockieren, sollten zuerst behoben werden.Dokumentation zusammenstellen
Dazu gehören bisherige Prüfberichte, Maßnahmen, Zuständigkeiten und Informationen zur Barrierefreiheit.Einen realistischen Zeitplan erstellen
Nicht jede Barriere lässt sich innerhalb weniger Tage beheben. Ein nachvollziehbarer Maßnahmenplan zeigt jedoch, dass das Unternehmen strukturiert handelt.Das gesamte Angebot betrachten
Eine gemeldete Barriere ist häufig kein isolierter Einzelfall. Vergleichbare Probleme können auch an anderen Stellen der Website oder App auftreten.
Wie können sich Unternehmen besser vorbereiten?
Die schlechteste Strategie ist, auf die erste Beschwerde zu warten.
Eine einzelne automatisierte Prüfung reicht jedoch ebenfalls nicht aus. Sie erkennt viele technische Probleme, kann aber nicht zuverlässig beurteilen, ob ein digitaler Prozess in der Praxis verständlich und nutzbar ist.
Eine gute Strategie verbindet deshalb:
regelmäßige automatisierte Scans,
manuelle Tests,
Tests durch Menschen mit Behinderungen,
klare interne Zuständigkeiten,
eine nachvollziehbare Dokumentation,
und ein fortlaufendes Monitoring.
Besonders wichtig sind die zentralen User Journeys. Dazu gehören beispielsweise die Produktsuche, Registrierung, Buchung, Bezahlung, Kontaktaufnahme und Verwaltung eines Kundenkontos.
Fazit: Abwarten ist die riskantere Strategie
Die Durchsetzung digitaler Barrierefreiheit nimmt in Europa sichtbar Fahrt auf. Unternehmen können jetzt selbst entscheiden, ob sie ihre Barrieren strukturiert und planbar abbauen oder später unter Zeitdruck reagieren. Abwarten spart keine Arbeit. Es verschiebt sie nur in einen deutlich ungünstigeren Moment.
Eye-Able unterstützt Unternehmen dabei mit automatisierten Analysen, manuellen Accessibility-Tests, Tests durch Menschen mit Behinderungen, konkreten Maßnahmenplänen und einem kontinuierlichen Monitoring.
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung.
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