BITV 2.0: Barrierefreiheit für öffentliche Stellen
Die Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0) legt Anforderungen an die digitale Barrierefreiheit von Websites, mobilen Anwendungen und weiteren digitalen Angeboten öffentlicher Stellen des Bundes fest. Ziel ist es, Menschen mit Behinderungen den barrierefreien Zugang zu digitalen Angeboten zu ermöglichen.
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Eye-Able unterstützt über 20.000 Websites:
Wie Eye-Able euch bei der BITV 2.0 unterstützt
Zugang für alle
Bürgerinnen und Bürger können eure digitalen Angebote und Verwaltungsleistungen möglichst selbstständig nutzen.
Anforderungen im Blick
Erkennt Barrieren nach BITV 2.0 frühzeitig und vermeidet späteren Nachbesserungsaufwand.
Vertrauen stärken
Zeigt, dass eure Einrichtung Teilhabe ernst nimmt und digitale Barrierefreiheit aktiv umsetzt.
BITV 2.0 einfach erklärt
Was ist die BITV 2.0?
Die erste Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung (BITV) wurde 2002 auf Grundlage des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) eingeführt und legte erstmals verbindliche Standards für barrierefreie Informationstechnik im Bund fest.
Mit der BITV 2.0 (in Kraft seit 2011) wurden die Regelungen erweitert und an die damals aktuellen Web Content Accessibility Guidelines (WCAG 2.0) angepasst. 2019 wurde die Verordnung grundlegend überarbeitet, um die EU-Richtlinie 2016/2102 umzusetzen. Seitdem verweist sie auf die europäische Norm EN 301 549 (europaweit gültiger Standard für barrierefreie digitale Produkte und Dienstleistungen), und ihr Geltungsbereich wurde unter anderem auf mobile Anwendungen ausgeweitet. Heute gelten die Anforderungen für Websites und Intranets, Apps für Smartphones und Tablets, elektronisch unterstützte Verwaltungsabläufe und bereitgestellte Dokumente wie PDFs. Die BITV 2.0 konkretisiert die Anforderungen an die digitale Barrierefreiheit für öffentliche Stellen des Bundes. Für öffentliche Stellen der Länder und Kommunen gelten entsprechende landesrechtliche Regelungen.
Für wen gilt die BITV 2.0?
Die BITV 2.0 gilt für öffentliche Stellen des Bundes. Dazu gehören insbesondere Bundesbehörden sowie weitere öffentliche Stellen, die unter das Behindertengleichstellungsgesetz des Bundes fallen. Für öffentliche Stellen der Länder und Kommunen gelten entsprechende landesrechtliche Regelungen.
Für private Unternehmen gilt die BITV 2.0 grundsätzlich nicht unmittelbar. Barrierefreiheitsanforderungen können jedoch relevant werden, wenn sie digitale Lösungen für öffentliche Auftraggeber entwickeln oder an öffentlichen Ausschreibungen teilnehmen
Die BITV 2.0 umfasst insbesondere Websites, mobile Anwendungen, elektronisch unterstützte Verwaltungsabläufe und die dazugehörigen grafischen Programmoberflächen.
Dazu können beispielsweise gehören:
Websites und Intranets
mobile Anwendungen und Apps
digitale Formulare und Online-Anträge
PDFs und andere digitale Dokumente
Online-Bewerbungs- und Buchungssysteme
E-Learning-Plattformen
digitale Verwaltungsservices und Portale
Neben der bundesweiten BITV 2.0 gibt es landesspezifische Regelungen, die ergänzend gelten. Beispielsweise regelt in Hamburg die HmbBITVO (Hamburgische Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung) die Barrierefreiheit von Websites, Portalen, digitalen Formularen und Web-Anwendungen der Hamburger Verwaltung. Grundlage dafür ist das Hamburgische Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (HmbGGbM). Es legt Pflichten für die Verwaltung des Landes fest, z. B. zur Bereitstellung barrierefreier Dokumente, grafischer Oberflächen und IT-Systeme, sodass digitale Angebote für Bürgerinnen und Bürger mit Behinderungen zugänglich sind.
Zur Bewertung der Barrierefreiheit können etablierte Prüfverfahren wie der BITV-Test eingesetzt werden. Auch für Software gibt es Prüfungen nach den Kriterien der BITV. Öffentliche Stellen erhalten dabei einen Prüfbericht, der den Grad ihrer digitalen Konformität dokumentiert und als Grundlage für die Barrierefreiheitserklärung dient.
Indirekte Auswirkungen auf private Unternehmen
Die meisten privaten Unternehmen sind nicht direkt an die BITV gebunden, es sei denn, sie erfüllen die oben genannten Kriterien. Sie können jedoch indirekt betroffen sein, beispielsweise wenn sie mit Kunden aus dem öffentlichen Sektor zusammenarbeiten oder an Ausschreibungen teilnehmen, die barrierefreie digitale Lösungen erfordern. Die freiwillige Anpassung an die BITV-Standards wird als bewährte Praxis dringend empfohlen, insbesondere im Hinblick auf die umfassenderen Anforderungen des Europäischen Barrierefreiheitsgesetzes (EAA).
Dienstleister für Software, Websites oder Apps müssen BITV-2.0-konforme Lösungen liefern, wenn sie für öffentliche Auftraggeber tätig sind.
Bei Ausschreibungen öffentlicher Stellen wird die Einhaltung der Barrierefreiheits-Standards regelmäßig vorausgesetzt.
Mit dem Europäischen Barrierefreiheitsgesetz (EAA), das seit dem 28. Juni 2025 gilt, werden zudem zahlreiche private Anbieter (z. B. Banken, Ticket-Systeme, Online-Shops) verpflichtet, digitale Dienstleistungen barrierefrei bereitzustellen.
Ausnahmen
Nicht alle Webinhalte müssen zwingend barrierefrei sein. Ausgenommen sind unter anderem:
Live übertragene Audio- und Videoinhalte, etwa Livestreams
Dokumente in Büroformaten wie PDF, die vor dem 23. September 2018 veröffentlicht wurden, sofern sie nicht für laufende Verwaltungsverfahren benötigt werden
Inhalte Dritter, die von der öffentlichen Stelle weder finanziert noch entwickelt werden und nicht ihrer Kontrolle unterliegen
Dennoch gilt der Grundsatz, das höchste Maß an Barrierefreiheit zu erreichen. Das bedeutet, dass digitale Angebote so gestaltet werden sollen, dass sie für möglichst alle Menschen nutzbar sind, auch für Menschen mit komplexen oder seltenen Beeinträchtigungen, und bestehende Barrieren soweit wie möglich minimiert werden.
Warum die BITV 2.0 wichtig ist
Die Verordnung ist nicht nur eine gesetzliche Pflicht, sondern ein Treiber für digitale Inklusion und Benutzerfreundlichkeit. Wer Barrierefreiheit frühzeitig umsetzt,
macht digitale Angebote für 7,8 Millionen Menschen mit Schwerbehinderung in Deutschland zugänglich,
verbessert die Usability und Nutzererfahrung für alle Nutzenden,
reduziert rechtliche Risiken und teure Nachrüstungen in letzter Minute,
zeigt Engagement für Vielfalt, Gerechtigkeit und Inklusion und stärkt das Image als verantwortungsbewusste Organisation,
ist zukunftsfähig aufgestellt, da Barrierefreiheit zunehmend zum Standard wird.
Durch barrierefreie Kommunikation und Informationsbereitstellung verbessern öffentliche Stellen ihren Service und die Zugänglichkeit von Rechtsinformationen und Verwaltungsleistungen für alle Bürgerinnen und Bürger.
Erklärung zur Barrierefreiheit
Öffentliche Stellen müssen eine Erklärung veröffentlichen, die von der Startseite und jeder Seite aus erreichbar ist und den aktuellen Stand der Barrierefreiheit dokumentiert. Sie enthält Angaben zu umgesetzten Standards, bekannten Barrieren und einen Feedback-Mechanismus für Nutzende. Außerdem muss sie auf das Schlichtungsverfahren hinweisen: Führt eine Meldung nicht zu einer zufriedenstellenden Lösung, können Nutzende eine Schlichtung beantragen. Für öffentliche Stellen des Bundes ist dafür die Schlichtungsstelle nach § 16 BGG beim Beauftragten der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen zuständig, die Länder haben eigene Stellen benannt. Die Erklärung ist mindestens einmal jährlich zu aktualisieren und sorgt für Transparenz gegenüber Bürgerinnen und Bürgern.
Was verlangt die BITV von öffentlichen Stellen?
Die Einhaltung der BITV 2.0 ist für öffentliche Stellen des Bundes gesetzlich verpflichtend. Für Landes- und Kommunalbehörden sowie öffentlich finanzierte Einrichtungen wie Hochschulen, Bibliotheken oder Museen gelten die entsprechenden Landesverordnungen. Die Einhaltung prüfen die Überwachungsstelle des Bundes für Barrierefreiheit von Informationstechnik (BFIT-Bund) und die Überwachungsstellen der Länder.
Seit dem 28. Juni 2025 sind außerdem bestimmte private Anbieter, etwa Banken, Ticket-Systeme oder Online-Shops, durch das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) verpflichtet, ihre digitalen Dienstleistungen barrierefrei bereitzustellen. Die BITV selbst betrifft private Unternehmen weiterhin nur indirekt, etwa bei öffentlichen Aufträgen.
Bis wann muss ich die BITV umsetzen?
Wenn ihr eine öffentliche Einrichtung in Deutschland seid, ist die BITV-Konformität bereits für eure Websites und mobilen Anwendungen vorgeschrieben: für Bundesbehörden nach der BITV 2.0, für Länder und Kommunen nach der jeweiligen Landesverordnung.
Bundesbehörden müssen diese Standards gestaffelt seit 2019 erfüllen: neue Websites seit dem 23. September 2019, alle Websites seit dem 23. September 2020 und mobile Anwendungen seit dem 23. Juni 2021.
Für private Unternehmen gilt die BITV grundsätzlich nicht. Relevant wird sie, wenn sie digitale Lösungen für öffentliche Auftraggeber entwickeln. Für viele private Anbieter gilt seit dem 28. Juni 2025 stattdessen das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), die deutsche Umsetzung des European Accessibility Act.
Je früher ihr Barrierefreiheit in eure Prozesse integriert, desto weniger Nachbesserungsaufwand entsteht später.
Worauf muss ich bei der BITV im Kontext der WCAG achten?
Die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) sind international anerkannte Standards, die festlegen, wie digitale Inhalte gestaltet sein müssen, damit sie für alle Menschen zugänglich sind. Die BITV 2.0 verweist auf die europäische Norm EN 301 549, die ihre Anforderungen an Websites auf den WCAG Stufe AA aufbaut. Die aktuelle Version WCAG 2.2 ist dafür eine gute Orientierung.
Die WCAG 2.2 basieren auf vier Grundprinzipien:
Wahrnehmbarkeit: Informationen und Komponenten der Benutzeroberfläche müssen so dargestellt werden, dass alle Nutzenden sie wahrnehmen können. Dazu gehören Textalternativen für Bilder, Untertitel für Videoinhalte und Inhalte, die anpassbar und visuell unterscheidbar sind, zum Beispiel durch starken Farbkontrast.
Bedienbarkeit: Alle grafischen Programmoberflächen, Web-Oberflächen und Nutzerschnittstellen müssen mit Tastatur, Maus oder anderen Eingabemethoden bedienbar sein. Dazu zählen auch Menüs und Formulare. Blinkende Elemente, die Anfälle auslösen können, sind zu vermeiden, und die Navigation soll einfach sein.
Verständlichkeit: Inhalte sollten klar und vorhersehbar sein. Dazu gehören eine verständliche Sprache, korrekt beschriftete Formularfelder und Seiten, die sich auf der gesamten Website einheitlich verhalten.
Robustheit: Inhalte müssen auch bei technologischen Weiterentwicklungen barrierefrei bleiben. Das bedeutet, dass sie mit aktuellen und zukünftigen assistiven Technologien wie Screenreadern, Braillezeilen und Spracherkennung kompatibel sein müssen.
Zusätzlich zu den WCAG verlangt die BITV 2.0 von öffentlichen Stellen des Bundes unter anderem eine Erklärung zur Barrierefreiheit sowie Informationen in Leichter Sprache und Deutscher Gebärdensprache.
Wie unterstützt Eye-Able euch bei der BITV 2.0?
Eye-Able begleitet eure Einrichtung bei der Einhaltung der BITV 2.0 mit praktischen, leicht zu integrierenden digitalen Barrierefreiheitslösungen. Unsere Softwaretools verbessern die Benutzerfreundlichkeit eurer Website für alle Nutzenden, zum Beispiel durch Kontrastanpassung, Screenreader-Unterstützung und Textgrößenanpassung. Dabei orientieren wir uns an Barrierefreiheitsstandards wie WCAG 2.2 und EN 301 549.
Darüber hinaus bieten wir detaillierte Barrierefreiheitsaudits, einen Generator für die gesetzlich vorgeschriebene Barrierefreiheitserklärung und maßgeschneiderte Empfehlungen, mit denen ihr die Anforderungen der BITV 2.0 schnell und effektiv umsetzen könnt. So wird die gesetzliche Vorgabe von einer Herausforderung zu einer echten Chance.
Für eure langfristige Barrierefreiheitsstrategie gibt es außerdem Schulungen für eure Teams, kontinuierliche Überwachung und zusätzliche Lösungen wie Übersetzungen in Einfache Sprache und KI-basierte mehrsprachige Barrierefreiheit. Mit unserer Komplettlösung und unserem kompetenten Support reduziert ihr rechtliche Risiken, schafft Vertrauen bei Bürgerinnen und Bürgern, erreicht mehr Menschen und positioniert eure Einrichtung als Vorreiter in Sachen digitale Inklusion.
Ihr wisst nicht, wo ihr anfangen sollt? Keine Sorge. Wir sind für euch da.
BITV in wenigen Minuten verstehen
Was das Gesetz bedeutet, wen es betrifft und warum es wichtig ist, erfahren Sie in unserem kurzen Erklärvideo.
Eye-Able hilft euch bei Gesetzeskonformität
Kontinuierliche Einhaltung der Standards für digitale Barrierefreiheit gemäß den Anforderungen von BITV, BFSG und WCAG.
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