Warum 4 Supermarkt-Riesen jetzt vor Gericht stehen
5 Fakten über digitale Ausgrenzung, die wachrütteln
Online-Shopping gehört für viele Menschen zum Alltag: ein paar Klicks, und der Wocheneinkauf ist erledigt. Doch für Millionen von Menschen ist genau dieser digitale Zugang bis heute keine Selbstverständlichkeit. Ein aktueller Rechtsstreit in Frankreich gegen große Einzelhändler wie Auchan, Carrefour, E.Leclerc und Picard macht sichtbar, wie tief digitale Barrieren in unserer Gesellschaft verankert sind – und welche Verantwortung Unternehmen tragen.
1. Digitale Barrieren betreffen Millionen Menschen – nicht nur eine Minderheit
In Frankreich leben rund 12 Millionen Menschen mit einer Behinderung. Viele von ihnen sind im Alltag auf digitale Angebote angewiesen – insbesondere beim Einkaufen, bei Behördengängen oder beim Zugang zu Informationen. Dennoch zeigen aktuelle Erhebungen ein ernüchterndes Bild:
Laut einer Analyse des Observatoire de l’accessibilité numérique, das von der Fédération des Aveugles et Amblyopes de France (FAAF) initiiert wurde, waren im Jahr 2025 nur 3,4 % der Websites großer Unternehmen barrierefrei nutzbar. Über alle untersuchten Websites hinweg erfüllte weniger als ein Prozent die gesetzlichen Anforderungen an digitale Barrierefreiheit vollständig.
Diese Zahlen verdeutlichen: Digitale Unzugänglichkeit ist kein Randproblem, sondern betrifft einen erheblichen Teil der Bevölkerung – mit direkten Auswirkungen auf Selbstständigkeit, Teilhabe und Gleichberechtigung.
2. Die gesetzlichen Pflichten bestehen seit Jahren – ignoriert wurden sie trotzdem
Digitale Barrierefreiheit ist in Frankreich kein neues Thema. Bereits seit 2005 ist sie gesetzlich verankert – durch die Loi n° 2005-102 du 11 février 2005 zur Gleichberechtigung von Menschen mit Behinderung. Das Gesetz verpflichtet öffentliche Online-Kommunikationsdienste dazu, barrierefrei zugänglich zu sein und eine Barrierefreiheitserklärung zu veröffentlichen.
Mit der Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/882 (European Accessibility Act) wurden diese Anforderungen nochmals ausgeweitet. Für viele digitale Produkte und Dienstleistungen – darunter auch Online-Shops – gelten seit dem 28. Juni 2025 verbindliche Vorgaben im Verbraucherrecht. Unternehmen hatten dafür einen mehrjährigen Vorlauf.
Im vorliegenden Fall verschickten die klagenden Verbände am 7. Juli 2025 offizielle Abmahnungen. Da auch nach Gesprächen und Fristsetzungen keine substanziellen Verbesserungen erfolgten, reichten sie im November 2025 Klage im Eilverfahren ("référé") ein. Die Verbände sprechen von einer „gewissen Gleichgültigkeit“ der Unternehmen gegenüber ihren gesetzlichen Verpflichtungen.
„Trotz der wiederholten Warnungen und der gesetzlichen Fristen stellen wir eine gewisse Gleichgültigkeit der großen Einzelhändler gegenüber ihren Verpflichtungen fest. Es handelt sich nicht um ein technisches Problem, sondern um einen Mangel an politischem Willen innerhalb der Unternehmen.“ - Droit Pluriel, Intérêt à Agir und ApiDV in einer gemeinsamen Erklärung
3. „Teilweise barrierefrei“ reicht nicht – und schließt Menschen faktisch aus
Wie wenig aussagekräftig das Argument der „teilweisen Konformität“ ist, zeigt das Beispiel E. Leclerc. In einer veröffentlichten Barrierefreiheitserklärung aus Mai 2023 gab das Unternehmen an, lediglich 32 % der Kriterien zu erfüllen. Erst nach einem externen Audit im August 2023 wurde dieser Wert auf 50 % angehoben.
Doch auch eine solche Quote bedeutet für viele Nutzende weiterhin: Der Online-Einkauf ist nicht selbstständig möglich. Genannt werden unter anderem:
fehlende Textalternativen für Bilder
unzureichende Farbkontraste
nichtssagende oder redundante Linktexte
nicht per Tastatur bedienbare Elemente
fehlerhafte Überschriften- und Inhaltsstrukturen
Solche Barrieren verhindern zentrale Funktionen wie Produktauswahl, Warenkorb oder Checkout.
4. Digitale Barrierefreiheit ist kein Extra – sondern Voraussetzung für Gleichberechtigung
Selbst modernste Hilfsmittel wie Screenreader können Barrieren nicht kompensieren, wenn Websites nicht korrekt entwickelt sind. Die Folge ist nicht nur eingeschränkte Nutzbarkeit, sondern der Verlust von Autonomie, Privatsphäre und gleichberechtigter Teilhabe.
Juristisch geht es dabei um das Verbot von Diskriminierung und die Verpflichtung zur gleichwertigen Zugänglichkeit digitaler Dienstleistungen – ethisch um nicht weniger als die Frage, wer in der digitalen Gesellschaft mitgedacht wird.
5. Ein Präzedenzfall mit Signalwirkung
Die Klage gilt als Premiere in Frankreich: Erstmals werden mehrere große Lebensmitteleinzelhändler gemeinsam wegen mangelnder digitaler Barrierefreiheit im Eilverfahren verklagt. Der Ausgang könnte richtungsweisend für den gesamten E-Commerce-Sektor sein.
Dass Gerichte bereit sind, das Thema ernst zu nehmen, zeigte bereits ein Urteil vom 21. Mai 2024. Damals wurde der französische Staat verurteilt, weil im Bildungsbereich eingesetzte Software nicht barrierefrei war – ebenfalls auf Klage derselben Verbände.
Fazit
Der aktuelle Rechtsstreit macht deutlich: Digitale Barrierefreiheit ist kein technisches Detail und kein freiwilliger Zusatz. Sie entscheidet darüber, ob Menschen selbstbestimmt einkaufen, Informationen nutzen und am gesellschaftlichen Leben teilhaben können.
Wer digitale Angebote gestaltet, trägt Verantwortung.
Und wer Barrieren ignoriert, schließt Menschen aus.
Die Frage ist nicht mehr, ob digitale Barrierefreiheit umgesetzt werden muss – sondern wie konsequent.
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