BFSG & EAA: Was Schweizer Unternehmen für den EU-Markt beachten müssen
BFSG, EAA & BehiG: Digitale Barrierefreiheit für Schweizer Unternehmen im EU-Markt
Der deutsche Markt ist für Schweizer Unternehmen oft der erste und wichtigste Schritt in die Europäische Union. Ob E-Commerce, Software-as-a-Service (SaaS) oder digitale Kundenportale: Wer seine digitalen Angebote deutschen Nutzenden zugänglich macht, unterliegt seit Juni 2025 dem europäischen Barrierefreiheitsrecht.
Mit dem European Accessibility Act (EAA) und seiner deutschen Umsetzung, dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen grundlegend verändert. Digitale Barrierefreiheit ist damit nicht mehr nur eine Frage guter Praxis oder sozialer Verantwortung, sondern eine verbindliche Marktzugangsvoraussetzung.
Für Schweizer Unternehmen ist das besonders relevant: Die Anforderungen des EU-Rechts gehen deutlich über das hinaus, was das Schweizer Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG) derzeit vorsieht.
Dieser Artikel zeigt, was Schweizer Unternehmen konkret tun müssen, um ihre Websites, Apps und digitalen Services rechtssicher für den deutschen und europäischen Markt aufzustellen.
Warum für Schweizer Unternehmen deutsches Recht entscheidend ist
Das europäische Barrierefreiheitsrecht folgt einer klaren Struktur. Der European Accessibility Act legt als Richtlinie die grundlegenden Anforderungen fest, wird jedoch nicht unmittelbar angewendet. Erst durch die Umsetzung in nationales Recht – in Deutschland durch das BFSG – entstehen konkret durchsetzbare Pflichten. Für internationale Unternehmen ist dieser Punkt zentral, denn kontrolliert wird nicht durch EU-Institutionen, sondern durch nationale Marktüberwachungsbehörden.
Gerade Deutschland nimmt hier eine Schlüsselrolle ein. Die deutschen Behörden prüfen digitale Angebote anhand klar definierter technischer Kriterien und sind befugt, bei Verstößen Maßnahmen anzuordnen.
Wer deutsche Nutzenden adressiert, muss daher davon ausgehen, auch nach deutschen Maßstäben beurteilt zu werden.
Worin unterscheiden sich BehiG und BFSG?
Für Schweizer Unternehmen ist der Vergleich mit dem Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG) besonders wichtig. Das BehiG verfolgt in erster Linie das Ziel, Diskriminierung zu verhindern und die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen zu fördern. Digitale Barrierefreiheit spielt dabei zwar eine Rolle, sie ist jedoch nicht als technisch überprüfbare Marktzugangsvoraussetzung ausgestaltet.
Ähnlich wie US-Unternehmen, die sich auf den ADA (Americans with Disabilities Act) verlassen, oder britische Firmen, die den Equality Act 2010 gewohnt sind, dürfen Schweizer Firmen nicht den Fehler machen, nationale Standards mit der strengen EU-Norm EN 301 549 gleichzusetzen.
Im Unterschied dazu basiert das EU-Barrierefreiheitsrecht auf einem marktorientierten Ansatz. Hier geht es nicht um Einzelfallabwägungen oder Verhältnismäßigkeit, sondern um nachweisbare technische Konformität. Die Anforderungen sind klar definiert, überprüfbar und durchsetzbar. Entsprechend kann die Einhaltung des BehiG nicht als Ersatz oder Abkürzung für die Anforderungen des BFSG und des European Accessibility Act dienen.
Zwar ist eine Revision des BehiG geplant, die digitale Barrierefreiheit künftig stärker berücksichtigen soll. Doch auch nach einer Anpassung wird das Schweizer Recht nicht automatisch mit dem EU-Barrierefreiheitsrecht gleichziehen. Schweizer Unternehmen, die in der EU tätig sind, werden daher weiterhin direkt an den europäischen und deutschen Vorgaben gemessen.
Warum das BFSG der wichtigste Maßstab für Schweizer Unternehmen ist
In der Praxis stellt sich häufig die Frage, ob für den EU-Marktzugang die Regelungen aller Mitgliedstaaten einzeln geprüft werden müssen. Für Schweizer Unternehmen lautet die pragmatische Antwort: nein.
Das deutsche BFSG gilt als einer der strengsten und klarsten Umsetzungsakte des European Accessibility Act.
Deutschland orientiert sich konsequent an den technischen Anforderungen der Norm EN 301 549, die wiederum auf den WCAG-Kriterien basieren. Wer diese Anforderungen erfüllt, schafft damit eine solide Grundlage für den gesamten EU-Binnenmarkt. Das BFSG fungiert damit faktisch als Referenzrahmen für EU-weite Konformität.
Welche digitalen Angebote sind betroffen?
Das EU-Barrierefreiheitsrecht betrifft nicht nur große Plattformen oder öffentliche Stellen. Erfasst sind unter anderem Online-Shops, Software- und SaaS-Anwendungen, mobile Apps, Kundenportale sowie digitale Dokumente wie PDFs, Rechnungen oder Vertragsunterlagen. Maßgeblich ist, ob diese Angebote für Verbraucherinnen und Verbraucher in der EU bestimmt sind.
Die Barrierefreiheit wird anhand der WCAG-Kriterien geprüft, derzeit auf dem Niveau WCAG 2.1 AA, perspektivisch WCAG 2.2 AA. Dabei geht es um ganz konkrete Aspekte der Nutzung: Tastaturbedienbarkeit, ausreichende Kontraste, Screenreader-Kompatibilität, verständliche Formulare oder zugängliche Medieninhalte.
Konsequenzen bei fehlender Barrierefreiheit
Verstöße gegen das BFSG können in Deutschland empfindliche Folgen haben. Neben Bußgeldern von bis zu 100.000 Euro drohen Unterlassungsansprüche durch qualifizierte Verbände. Das größte Risiko ist jedoch der Marktausschluss. Marktüberwachungsbehörden können anordnen, dass ein digitales Angebot nicht weiter bereitgestellt werden darf, bis die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt sind.
Für Schweizer Unternehmen mit starkem Deutschland-Geschäft kann eine solche Maßnahme erhebliche wirtschaftliche und reputative Schäden verursachen. Das Risiko wird oft unterschätzt, da man Barrierefreiheit häufig mit dem Modell aus den USA oder dem Vereinigten Königreich assoziiert. Dort wird das Thema primär durch individuelle Klagen (Lawsuits) vorangetrieben. Die EU setzt jedoch auf eine staatliche Marktüberwachung. Das bedeutet: Die Behörden werden von sich aus aktiv und prüfen digitale Produkte stichprobenartig – ganz ohne dass sich zuvor ein Nutzer oder eine Nutzerin beschweren muss.
Praktische Umsetzung für Schweizer Unternehmen
1. Automatisierte und kontinuierliche Überwachung
Digitale Barrierefreiheit ist kein einmaliges Projekt, sondern ein fortlaufender Zustand. Websites verändern sich ständig: Produkte werden ergänzt, Inhalte aktualisiert, neue Kampagnen veröffentlicht. Jede dieser Änderungen kann neue Barrieren schaffen und damit die Konformität mit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gefährden. Eine einmalige Prüfung reicht daher nicht aus.
Für Schweizer Unternehmen, die auf den deutschen Markt ausgerichtet sind, ist eine regelmäßige, automatisierte Überwachung zentral. Wiederkehrende Prüfungen – etwa in festen Intervallen oder nach technischen Updates – stellen sicher, dass neue Inhalte die bestehenden Anforderungen nicht unterlaufen. Dabei ist entscheidend, dass nicht nur einzelne Seiten betrachtet werden, sondern der gesamte Webauftritt.
Das BFSG gilt für sämtliche digitalen Inhalte. Dazu zählen ausdrücklich auch PDF-Dokumente wie Broschüren, Whitepaper oder Rechnungen. Werden diese nicht systematisch geprüft, entstehen schnell unerkannte Compliance-Lücken, die im Rahmen einer Marktüberwachung problematisch werden können.
2. Professionelle manuelle Prüfung
Automatisierte Tests sind effizient, erfassen jedoch nur einen Teil der relevanten Barrieren. Für eine belastbare rechtliche Absicherung reicht diese Form der Prüfung allein nicht aus. Insbesondere komplexe Nutzerinteraktionen lassen sich nur durch manuelle Tests zuverlässig bewerten.
Dazu gehört die gezielte Überprüfung zentraler Nutzerpfade wie Bestellprozesse, Registrierungen oder Kontaktformulare. Diese Tests erfolgen mit Hilfstechnologien wie Screenreadern oder ausschließlich per Tastatur und orientieren sich an den Prüferwartungen deutscher Marktüberwachungsbehörden.
Für Schweizer Unternehmen ist dieser Schritt besonders wichtig, da sich Prüfmaßstäbe und Detailanforderungen deutlich von nationalen Gepflogenheiten unterscheiden können.
3. Die verpflichtende Barrierefreiheitserklärung
Neben der technischen Umsetzung verlangt das EU-Barrierefreiheitsrecht auch formale Transparenz. Eine Barrierefreiheitserklärung ist gesetzlich vorgeschrieben und muss klar darlegen, inwieweit ein digitales Angebot barrierefrei ist, welche Einschränkungen bestehen und wie Nutzende Rückmeldungen geben können.
Diese Erklärung ist kein statisches Dokument. Sie muss regelmäßig überprüft und aktualisiert werden, insbesondere dann, wenn sich Inhalte oder Funktionen ändern. Ihre Erstellung erfordert nicht nur technisches Verständnis, sondern auch fundierte Kenntnisse der Vorgaben des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes sowie der zugrunde liegenden technischen Anforderungen nach EN 301 549. Fehler oder unvollständige Angaben können im Rahmen einer Prüfung ebenso beanstandet werden wie technische Mängel.
4. Ergänzende assistive Technologien
Ergänzend zur technischen Konformität kann der Einsatz assistiver Funktionen auf der Website sinnvoll sein (z.B. Eye-Able Assist). Solche Lösungen ermöglichen es Nutzenden, Inhalte individuell anzupassen, etwa durch veränderte Kontraste, größere Schrift oder vereinfachte Navigation.
Neben dem unmittelbaren Nutzen für Menschen mit Behinderungen haben diese Funktionen auch eine signalgebende Wirkung. Sie zeigen, dass digitale Barrierefreiheit aktiv berücksichtigt wird und nicht nur formal umgesetzt ist. Gerade im Kontext behördlicher Prüfungen kann dies ein positives Gesamtbild unterstützen.
Bereit für das BFSG und die Anforderungen des EAA?
Der europäische Markt ist attraktiv – aber klar reguliert. Wer aus der Schweiz, den USA oder dem Vereinigten Königreich digitale Produkte oder Services in der EU anbietet, kommt an den gesetzlichen Anforderungen zur Barrierefreiheit nicht vorbei.
Was oft unterschätzt wird: Es geht nicht nur um mögliche Bußgelder oder formale Vorgaben. Fehlende Barrierefreiheit kann ganz konkret bedeuten, dass Angebote eingeschränkt oder gar nicht mehr vertrieben werden dürfen. Gleichzeitig liegt genau hier eine Chance: Barrierefreie Websites sind besser nutzbar, technisch robuster und erreichen mehr Menschen – in einem Markt mit rund 450 Millionen potenziellen Nutzenden.
Unternehmen, die sich frühzeitig mit dem Thema befassen, verschaffen sich Klarheit und vermeiden unnötige Risiken. Vor allem aber behalten sie die Kontrolle über ihre Marktpräsenz.
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