Das österreichische Barrierefreiheitsgesetz

In Österreich gilt das Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) für viele Produkte und Dienstleistungen. Was Unternehmen jetzt wissen und tun müssen, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden, lesen Sie hier.

Ihre Vorteile durch die Umsetzung des BaFG

Inklusion

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Rechtliche Risiken minimieren

Bleiben Sie Vorschriften immer einen Schritt voraus – und schützen Sie sich vor Strafen oder rechtlichen Risiken

Markenimage verbessern

Zeigen Sie Ihr Engagement für Inklusion, Verantwortung und benutzerfreundliches Design.

Das BaFG - verständlich erklärt

Was ist das BaFG und welche Relevanz hat es für Ihr Unternehmen?

Seit 28. Juni 2025 gilt in Österreich das Barrierefreiheitsgesetz (BaFG). Damit werden die Vorgaben der EU-Richtlinie 2019/882 (European Accessibility Act, EAA) in nationales Recht umgesetzt. Das zentrale Ziel: Eine selbstbestimmte Lebensführung für Menschen mit Behinderung und die Harmonisierung des EU-Binnenmarktes – durch verbindliche Barrierefreiheitsanforderungen für bestimmte Produkte und Dienstleistungen.

Das Gesetz verpflichtet Hersteller, Importeure, Händler und Dienstleistungserbringer, ihre sogenannten verbrauchergerichteten Produkte und Dienstleistungen an klar definierte technische Standards anzupassen. Diese Standards orientieren sich an der EN 301 549 und den WCAG 2.2 Level AA für digitale Barrierefreiheit.

Was unterscheidet das BaFG vom deutschen BFSG?

Sowohl das österreichische BaFG als auch das deutsche Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) setzen die EU-Richtlinie 2019/882 in nationales Recht um. Damit gelten in beiden Ländern vergleichbare Barrierefreiheitsanforderungen für verbrauchergerichtete Produkte und Dienstleistungen.

Unterschiede bestehen vor allem bei den zuständigen Behörden und der Marktüberwachung (in Österreich z. B. das Sozialministeriumservice, in Deutschland die Marktüberwachungsstellen der Bundesländer) sowie bei der Sanktionspraxis.

Für international tätige Unternehmen ist wichtig: Die inhaltlichen Anforderungen an Barrierefreiheit sind EU-weit harmonisiert – die nationale Umsetzung variiert nur organisatorisch.

Wen betrifft das Gesetz?

Das BaFG gilt für Unternehmen, die folgende Produkte oder Dienstleistungen an Endverbraucher und -verbraucherinnen anbieten:

Produkte:

  • Bankterminals und Geldautomaten

  • E-Book-Reader

  • Zahlungsterminals

  • Computer und Laptops (juristisch: „Universalrechner“)

  • Smart-TVs

  • Verbraucherendgeräte (z. B. Smartphones und Mobiltelefone)

  • Hardware-Systeme und Peripheriegeräte (z. B. Tastatur, Maus, Monitor)

  • Sonstige Computer-Hardware

Dienstleistungen:

  • Webshops

  • Elektronische Tickets und Fahrkartenautomaten

  • Online-Anwendungen mit Verbraucherschnittstellen (z.B. Banking und Kundenportale)

  • Check-in-Automaten

  • Reiseinformationen und digitale Dienste im Verkehr (z. B. Apps für Bus & Bahn)

  • Betriebssysteme

  • Streaming-Dienste

  • Elektronische Signaturen

  • Elektronische Kommunikationsdienste

Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und einem Jahresumsatz unter zwei Millionen Euro sind bei Dienstleistungen von den Anforderungen des BaFG ausgenommen.
Wichtig: Diese Ausnahme gilt nicht für Produkte. Auch Kleinstunternehmen, die Produkte wie Computer, Smartphones oder Zahlungsterminals vertreiben, müssen die wesentlichen Barrierefreiheitsanforderungen einhalten – hier gibt es lediglich einzelne Erleichterungen, aber keine generelle Befreiung.

Neben Herstellern und Dienstleistern sind auch Importeure und Vertreiber für die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen verantwortlich.

Welche Barrierefreiheitsanforderungen gibt es konkret?

Die Barrierefreiheitsanforderungen umfassen:

  • Wahrnehmbarkeit, Bedienbarkeit, Verständlichkeit und Robustheit digitaler Angebote (z.B. Webinhalte, Mobile Anwendungen, Benutzerschnittstellen)

  • Barrierefreiheitsfunktionen und -merkmale für Hardware und Software, etwa Screenreader-Kompatibilität, Text-to-Speech, Audiodeskription, Gebärdensprache, Untertitel für gehörlose Menschen und Hilfstechnologien

  • Klare Bedienungsanleitungen, Sicherheitsinformationen und Hilfestellungen für Verbraucher:innen, darunter auch Gebärdensprachdolmetschung und Beipackinformationen in barrierefreier Form

  • Sicherstellung der Erreichbarkeit und Nutzbarkeit auf verschiedenen Endgeräten (z.B. Smart-TVs, Streaming-Sticks, Smartphones, Tablets, Zahlungsterminals)

Produkte und Dienste müssen i.d.R. bereits bei der Herstellung so konzipiert werden, dass sie diese Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen.

Für Produkte, die unter das Barrierefreiheitsgesetz fallen, ist die Einhaltung der Anforderungen künftig Voraussetzung für die CE-Kennzeichnung. Hersteller und Importeure dürfen ihre Produkte nur dann im europäischen Binnenmarkt vertreiben, wenn sie ein entsprechendes Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt und die Einhaltung dokumentiert haben. Mit der CE-Kennzeichnung bestätigen sie offiziell, dass ihr Produkt die Vorgaben des BaFG erfüllt – ebenso wie andere grundlegende Anforderungen an Sicherheit oder Gesundheitsschutz. Fehlt die CE-Kennzeichnung oder wird sie unrechtmäßig angebracht, drohen Verkaufsverbote, Rückrufpflichten und Verwaltungsstrafen.

Ab wann gilt das BaFG? Gibt es Übergangsfristen?

Der Stichtag für die neuen Verpflichtungen war der 28. Juni 2025.
Für Dienstleistungen und Produkte, die bereits vor diesem Datum rechtskonform am Markt waren, gilt ein Übergangszeitraum bis 28. Juni 2030 (Übergangszeitraum), in dem Anpassungen vorzunehmen sind. Danach sind alle Einrichtungen, Produkte und Anwendungen barrierefrei zu gewährleisten.

Wer überwacht die Umsetzung des Gesetzes?

Die Einhaltung des Barrierefreiheitsgesetzes wird in Österreich durch die zentrale Marktüberwachungsbehörde, konkret durch das Sozialministeriumservice (SMS), Landesstelle Oberösterreich, sichergestellt. Diese kontrolliert stichprobenartig Produkte und Dienstleistungen und kann bei Verstößen gegen das Gesetz Verwaltungsstrafen verhängen.

Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Organisationen (z.B. der Österreichische Behindertenrat) haben das Recht, Verstöße formlos an das Sozialministeriumservice zu melden und so Kontrollen anzuregen. Für rechtliche Auseinandersetzungen und alternative Schlichtungsverfahren können Organisationen wie das Sozialministerium und Help Desks hinzugezogen werden.

Was müssen Unternehmen konkret tun?

  • Umfassende Prüfung und Anpassung Ihrer Produkte, Dienstleistungen und digitalen Auftritte auf die neuen Barrierefreiheitsanforderungen

  • Dokumentation der Maßnahmen, ggf. Durchführung und Nachweis von Konformitätsbewertungen

  • Information über und Einhaltung der gesetzlichen Übergangsfristen sowie regelmäßige Schulungen der Teams zu Barrierefreiheit und deren Umsetzung.

  • Bei Ausnahmen (z.B. „unverhältnismäßige Belastungen“) ist eine sachliche Begründung zu dokumentieren und mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

Wie unterstützt Eye-Able mich bei der Erfüllung des BaFG?

Barrierefreiheit nach dem BaFG ist nicht nur Pflicht, sondern ein Erfolgsfaktor: Mit jedem Schritt hin zu barrierefreien Produkten und Dienstleistungen steigern Sie Reichweite, Nutzerfreundlichkeit und Vertrauen – und sichern langfristig Ihre Wettbewerbsfähigkeit.

Mit Eye-Able senken Sie Barrieren sofort: Über Eye-Able Access lassen sich erste Hürden für Ihre Nutzerinnen und Nutzer direkt abbauen – etwa durch Kontrastanpassung, Screenreader-Unterstützung oder flexible Textgrößen, in Einklang mit Standards wie WCAG 2.2 und EN 301 549. Gleichzeitig entwickeln wir mit Ihnen eine nachhaltige Barrierefreiheitsstrategie, die Ihr Unternehmen langfristig stärkt.

Darüber hinaus unterstützen wir Sie mit praxisnahen Audits, gesetzlich vorgeschriebenen Barrierefreiheitserklärungen und klaren Handlungsempfehlungen. So erfüllen Sie die Anforderungen des BaFG schnell und effektiv – und verwandeln eine gesetzliche Vorgabe in echten Mehrwert für Ihr Unternehmen.

Doch wir denken weiter: Mit Schulungen für Ihre Teams, kontinuierlichem Monitoring sowie Services wie Übersetzungen in einfache Sprache und KI-gestützter Mehrsprachigkeit begleiten wir Sie langfristig. So reduzieren Sie nicht nur rechtliche Risiken, sondern schaffen Vertrauen, gewinnen neue Kundschaft und positionieren sich als Vorreiter für digitale Inklusion.

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Kontinuierliche Einhaltung der Standards für digitale Barrierefreiheit gemäß den Anforderungen von BaFG und WCAG.