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Barrierefreiheitserklärung verständlich erklärt: Inhalte, Pflichten, Beispiele

Fast am Ziel! Sie arbeiten bereits an der Barrierefreiheit Ihrer Website und jetzt fehlt noch ein wichtiger Schritt – die Bereitstellung der Barrierefreiheitserklärung zur rechtlichen Absicherung. Wir zeigen Ihnen, was Sie bei der Erstellung beachten müssen und wie ein Muster dafür aussehen kann.


Was ist eine Barrierefreiheitserklärung?

Die Barrierefreiheitserklärung, auch “Information zur Barrierefreiheit” genannt, ist eine öffentlich zugängliche Erklärung, die beschreibt, wie barrierefrei ein digitales Angebot ist und somit Transparenz über den momentanen Stand der Barrierefreiheit schafft. Sie ist ein Dokument, das auf Ihrer Website, vorzugsweise als Unterseite, veröffentlicht wird.

Bedeutung für digitale Barrierefreiheit

Für die digitale Teilhabe spielt die Barrierefreiheitserklärung eine wichtige Rolle. Zum einen wird die Erfüllung gesetzlicher Pflichten im Bereich Barrierefreiheit zugesichert. Zum anderen wird ein bedeutender Beitrag zur Förderung von gleichberechtigter Teilhabe im digitalen Raum geleistet, beispielsweise wenn Personen mit Sehbeeinträchtigungen leicht Einstellungen zur verbesserten Wahrnehmung vornehmen können.

Welche Bedeutung barrierefreie Websites für Menschen mit Behinderung haben, erfahren Sie in diesem Blogbeitrag.

Wer ist zur Erklärung verpflichtet?

Grundsätzlich sind alle Unternehmen und Einzelpersonen zu einer Barrierefreiheitserklärung verpflichtet, die im Rahmen des Gesetzes zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung (BGG) oder dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) eine barrierefreie Website vorweisen müssen. Für Einrichtungen  im öffentlichen Sektor ist eine Barrierefreiheitserklärung seit 2020 verpflichtend. Seit Juni 2025 müssen durch die Umsetzung des BFSG nun auch viele Unternehmen aus der Privatwirtschaft eine barrierefreie Website und damit eine Erklärung zur Barrierefreiheit vorweisen.

Öffentliche Stellen und Behörden

Öffentliche Einrichtungen sowie Behörden in Deutschland sind dazu verpflichtet, auf ihrer Website eine Erklärung zur Barrierefreiheit bereitzustellen.
Das betrifft:

●       Deutsche Behörden auf Bundes-, Landes- und Kommunalebene

●       Öffentliche Körperschaften sowie diverse Anstalten und Stiftungen

●       Gerichte, Hochschulen, Schulen, Sozialversicherungsträger etc.

Es muss für jeden einzelnen Webauftritt sowie für jede App eine separate Barrierefreiheitserklärung bereitgestellt werden.

Wichtig ist hierbei der aktuelle Status in Bezug auf die Barrierefreiheit, beispielsweise kann angegeben werden, welche Probleme zukünftig noch behoben werden.

Private Unternehmen – seit wann gilt die Pflicht?

Seit dem 28. Juni 2025 gilt die Pflicht zur Barrierefreiheitserklärung auch für viele private Unternehmen. Im Gegensatz zum öffentlichen Bereich, in dem jedes digitale Angebot eine eigene Erklärung braucht, bedarf es hierbei nur einer einzigen.

Laut § 1 Abs. 3 BFSG sind Unternehmen aus den folgenden Sektoren betroffen:

●       Onlinehandel (Online-Shops)

●       Finanzdienstleister

●       Telekommunikationsanbieter

●       Verkehrsunternehmen

●       Medien- sowie Streamingdienste

●       Soft- und Hardware-Anbieter

●       Dienstleistungsportale mit Kund*inneninteraktion

Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten und weniger als 10 Mitarbeitende sowie einen maximalen Umsatz von 2 Millionen Euro vorweisen, sind von der Pflicht ausgeschlossen.

Natürlich können Sie auch eine barrierefreie Website ohne gesetzliche Verpflichtung anstreben. Damit tragen Sie zur gesellschaftlichen Teilhabe im Netz für Personen mit Behinderung bei und erweitern so auch Ihre potenzielle Zielgruppe - eine echte Win-Win-Situation!

Gesetzlicher Kontext und Richtlinien

Die Pflicht zur Barrierefreiheitserklärung beruht auf verschiedenen gesetzlichen Vorgaben.

Hierbei wendet sich das BGG an öffentliche Einrichtungen, wohingegen das BFSG den Umgang von privatwirtschaftlichen Unternehmen regelt.

BITV und EU-Richtlinie (EU 2016/2102)

Relevante Gesetze und Verordnungen auf EU-Ebene sind zum einen die EU-Richtlinie 2016/2102, sie betrifft Websites und mobile Anwendungen in Bezug auf öffentliche Stellen. Diese Richtlinie legt die Pflicht zur Barrierefreiheitserklärung fest und ist seit 2018 für Websites und seit 2021 für Apps gültig.

Auf deutschlandweiter Ebene spielt das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) eine wichtige Rolle. Nach § 12a BGG gibt es eine Verpflichtung zur barrierefreien Gestaltung von Angeboten der Informationstechnik durch öffentliche Stellen. Die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0) regelt insbesondere durch den §7 BITV den Inhalt, die Struktur und Veröffentlichung der Barrierefreiheitserklärung.

Überblick zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)

Um die Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/882 (European Accessibility Act, kurz: EAA) innerhalb der Privatwirtschaft von Deutschland zu gewährleisten, gibt es das BFSG.

Demzufolge ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz eine Erweiterung der Pflicht auf bestimmte Produkte oder Dienstleistungen und dient so der verbesserten Barrierefreiheit im privaten Sektor.

Weitere Informationen finden Sie in unserem Blogbeitrag zum BFSG 2025.

Was muss in einer Barrierefreiheitserklärung stehen?

Hier finden Sie eine Checkliste über alle wichtigen Punkte, die laut der BITV/EU-Richtlinie in der Barrierefreiheitserklärung enthalten sein sollten:

●       Erfüllungsgrad der Barrierefreiheit

●       Datum der letzten Prüfung

●       Methode der Prüfung (Selbstbewertung, Bewertung durch eine Agentur etc.)

●       Möglichkeit zur einfachen Kontaktaufnahme und zum Melden von Barrieren mit der Angabe von einem Ansprechpartner oder einer Ansprechpartnerin in Ihrem Unternehmen

●       Hinweis auf das Durchsetzungsverfahren (z. B. Schlichtungsstelle BGG), falls keine Lösung gefunden werden sollte

Zusätzlich gilt für Unternehmen aus dem öffentlichen Bereich:

●       Stand der Vereinbarkeit mit den Barrierefreiheitsanforderungen (konform / teilweise konform)

●       gegebenenfalls: Begründung für Ausnahmen sowie eine Beschreibung der betroffenen Inhalte

Ausnahmen und Begründungen

Achtung, jetzt wird es knifflig: Für öffentliche Unternehmen gibt es die Verpflichtung, offenzulegen, welche Inhalte der Website bisher (noch) nicht barrierefrei sind, beispielsweise ältere Dokumente oder Videos ohne Untertitel. Zudem sollte eine Begründung erfolgen, warum dies der Fall ist, beispielsweise, wenn die Umsetzung aus technischen oder finanziellen Gründen “nicht zumutbar” ist. Weiterhin kann es sein, dass manche Inhalte, zum Beispiel aus dem externen Bereich oder dem Archiv, nicht im Anwendungsbereich der Richtlinie liegen und daher eine Ausnahme darstellen. Zudem bietet sich ein Hinweis auf barrierefreie Alternativen an.

Optional kann auch ein Verweis auf zukünftig geplante Verbesserungen gegeben werden, was sich bei einer Prüfung der Website sehr positiv auswirken kann, da Engagement und Umsetzungswille gezeigt werden.

Aber: Diese Verpflichtung gilt für Unternehmen aus der Privatwirtschaft nicht, da diese grundsätzlich verpflichtet sind, eine vollständig barrierefreie Website vorzuweisen.

Im Gegenteil, Sie würden sich eventuell sogar angreifbar für Abmahnungen, beispielsweise von Mitbewerbern oder Verbraucherzentralen, machen. So würde öffentlich sichtbar gezeigt werden, dass vorsätzlich gegen das Gesetz verstoßen wird.

Hinweis: Lassen Sie sich am besten bei Unsicherheiten anwaltlich beraten und sichern Sie sich rechtlich ab, da die Gesetzeslage an einigen Stellen aktuell noch unklar ist.

Wo sollte die Barrierefreiheitserklärung auf der Website platziert werden?

Als nächstes stellt sich die Frage, wo auf der Website der beste Ort zur Veröffentlichung der Erklärung ist. 

Empfohlene Platzierung laut BITV und EU-Richtlinie

Es gibt Anforderungen an die Sichtbarkeit und Zugänglichkeit der Barrierefreiheitserklärung auf der jeweiligen Website, welche umgesetzt werden sollen. Am wichtigsten ist es, dass Nutzende die Barrierefreiheitserklärung leicht finden können, diese also deutlich sichtbar platziert oder verlinkt wird und mit wenigen Klicks zugänglich ist. Sie sollte bei Websites auf der Startseite sowie von jeder Unterseite aus und bei mobilen Anwendungen im jeweiligen Downloadbereich zu finden sein. Empfohlen wird eine Platzierung in den AGBs, im Footer jeder Unterseite oder im Hauptmenü als Extrapunkt, beispielsweise mit “Barrierefreiheit” benannt. Eine Verlinkung unter dem Bereich “Service” ist ebenfalls denkbar.

Weiterhin sollte die Erklärung dauerhaft verfügbar und so benannt sein, dass klar ist, was die Lesenden erwartet, beispielsweise als “Barrierefreiheitserkärung”, oder “Barrierefreiheitsinformation”. Weiterhin muss die Erklärung ebenfalls barrierefrei zugänglich sein.

Technische Umsetzung mit Eye-Able®

Sie nutzen bereits Eye-Able®? Dann können Sie im Report-Dashboard ganz einfach den Menüpunkt „Barrierefreiheitserklärung“ nutzen und basierend auf den vorhandenen Daten automatisch und ohne großen Aufwand eine Erklärung zur Barrierefreiheit verfassen lassen.

Wie oft muss die Barrierefreiheitserklärung aktualisiert werden?

Wichtig ist die Aktualität der Erklärung, um rechtlich abgesichert zu sein und eine digitale Teilhabe zu ermöglichen.

Jährliche Aktualisierung empfohlen

Unternehmen sollten mindestens einmal jährlich die Barrierefreiheitserklärung prüfen.  Technische Veränderungen, Weiterentwicklungen sowie die Tatsache, dass Website-Betreiber alte Einstellungen durch neue barrierefreie Optionen ersetzen, erfordern eine Aktualisierung.

Das entsprechende Prüfdatum sowie die Methode, unter der geprüft wurde, beispielsweise durch eine Agentur oder eine Selbstbewertung, sollten ebenfalls auf dem neuesten Stand sein.

Unterschied zwischen öffentlichen Stellen und privaten Unternehmen


Öffentliche Stellen unterliegen der Verpflichtung, laut BITV 2.0 und der EU-Richtlinie 2016/2102, regelmäßig die Erklärung zu aktualisieren. Durch die Überwachungsstellen der Länder erfolgen Überprüfungen und entsprechende Abmahnungen.

Für private Unternehmen gibt es derzeit (Stand Juli 2025) noch keine konkret festgesetzte jährliche Aktualisierungspflicht. Jedoch wird eine regelmäßige Anpassung der Barrierefreiheitserklärung vorausgesetzt, besonders bei Neuerungen auf der Website. Unternehmen sind zu Angaben verpflichtet, die zum einen verlässlich, aber auch leicht zu prüfen sind.

Muster und Vorlagen zur Barrierefreiheitserklärung

Sie finden online zahlreiche Muster für Barrierefreiheitserklärungen, die als Vorlage für eine rechtskonforme Erklärung der Barrierefreiheit genutzt werden können. Jedoch sollten solche Muster nur der Orientierung dienen, eine individuelle Anpassung der Unternehmensbeschreibung und Umsetzung der Barrierefreiheit ist empfehlenswert.

Die Anlage 3 des BFSG kann sehr gut als Hilfsmittel zur Erstellung genutzt werden.

Beispieltexte und Formulierungen

Als Formulierungshilfe dient folgendes Wording:

●       Unsere Dienstleistung lässt sich folgendermaßen beschreiben: … Für die Durchführung der Dienstleistung ist es nötig, dass …

●       Ansprechpartner oder Ansprechpartnerin für Barrierefreiheit ist … . Bitte wenden Sie sich an uns, wenn es Fragen gibt oder Barrieren auftauchen. Wir finden so schnell wie möglich eine Lösung für Sie.

●       Den Barrierefreiheitsanforderungen entspricht die angebotene Dienstleistung indem, …

●       Die zuständige Marktüberwachungsmethode ist die …

●       Zuletzt geprüft wurde die Website am …

●       Die zuständige Schlichtungsstelle ist die …

Als Ergänzung für Unternehmen aus dem öffentlichen Sektor ist folgende Formulierung wichtig:

●       Teile der Website, die momentan noch nicht barrierefrei sind, betreffen: …

●       Die Gründe dafür sind …

Generatoren zur Erstellung einer Barrierefreiheitserklärung

Es gibt online mittlerweile auch einige Generatoren, welche beim Verfassen der Barrierefreiheitserklärung helfen können.

Online-Tools und Barrierefreiheitserklärung-Generatoren

Es handelt sich dabei um digital verfügbare Tools zur Erstellung von Barrierefreiheitserklärungen. Sie sind meist mit Fragenkatalogen, bestehend aus einer Abfrage zum Unternehmen bzw. zur Dienstleistung, ausgestattet und verfügen über Standardtexte. Ein Beispiel ist der BITV-Test-Generator für den öffentlichen Sektor.

Darüber hinaus geht der Eye-Able® Barrierefreiheitserklärungs-Generator. Hier sind die wichtigsten Herausstellungsmerkmale aufgeführt:

● Ihre Barrierefreiheitserklärung wird direkt aus den Prüfergebnissen generiert, was einen entscheidenden Unterschied zu anderen Tools darstellt.

●    Geliefert werden bearbeitete Texte mit Bezug auf die neuesten gesetzlichen Anforderungen für das jeweilige Land.

●   Der Report gibt eine umfassende Übersicht auf derzeit vorhandene Barrieren der Website, bestimmte häufige Problemstellen und teilt die Punkte direkt in Fehlerkategorien ein. Diese Erkenntnisse werden automatisch in die Barrierefreiheitserklärung übernommen.

●   Der Generator kombiniert Ihre Angaben zu Ihrem Unternehmen beziehungsweise Ihrer Einrichtung mit den technischen Ergebnissen und erstellt ein Dokument, das Sie direkt herunterladen, veröffentlichen oder weiter anpassen können.

●  Der Generator unterscheidet klar zwischen privaten und staatlichen Webseiten.

●   Berücksichtigt werden auch staatliche Stellen, die kommerzielle Produkte vertreiben.

●   Es erfolgt die Angabe der Marktüberwachungsstelle, wie vom BFSG gefordert.

●   Es gibt automatische Voreinträge, u. a. zum Verweis auf die AGID-Richtlinien – für eine noch schnellere Erstellung der Erklärung.

●   Alle Textbausteine wurden in enger Abstimmung mit SPIRIT Legal, einer Leipziger Anwaltskanzlei, vollständig überarbeitet – für maximale Sicherheit und Verständlichkeit.

Hier können Sie auf Lösungen wie den Barrierefreiheitserklärungs-Generator von

Eye-Able® zurückgreifen, der eine einfache und rechtskonforme Erstellung ermöglicht.

Jetzt Eye-Able® unverbindlich 14 Tage testen!

Worauf man bei der Nutzung achten sollte

Wichtig ist es, die Ergebnisse manuell zu ergänzen, zu prüfen und gegebenenfalls mit der Rechtsabteilung Ihres Unternehmens abzustimmen. Die technischen Anforderungen müssen mit den rechtlichen Vorgaben übereinstimmen.

Beispiele aus der Praxis

Für ein besseres Verständnis folgen einige anschauliche Beispiele.

Beispiel einer öffentlichen Website

Ein interessantes Beispiel ist die Stadtverwaltung Germersheim: https://www.germersheim.eu/. Die verbandsfreie Stadt nutzt für ihre Website Eye-Able®. Die Barrierefreiheitserklärung findet sich im Footer der Seite unter dem Punkt “Info”, weiterhin gibt es den Unterpunkt “Barriere melden”.

Beispiel eines KMU mit einfacher Erklärung

Ein Beispiel für ein KMU (Kleine und mittlere Unternehmen) wäre die Toto-Lotto Niedersachsen GmbH: https://www.lotto-niedersachsen.de/, die Erklärung findet sich im Footer unter dem Punkt “Barrierefreiheit.”

Häufige Fehler in der Barrierefreiheitserklärung

Wir zeigen Ihnen die Top 3 der häufigsten Fehler, die sich im Zusammenhang mit der Erklärung zur Barrierefreiheit einschleichen können:

  1. Es ist keine Erklärung vorhanden oder diese oder das Prüfdatum sind fehlerhaft beziehungsweise veraltet. Dies kann zu Abmahnungen und Bußgeldern (bis zu 100.000 Euro) führen, im schlimmsten Fall sogar zu einem Ausführungsverbot.

  2. Die Barrierefreiheitserklärung ist nur sehr schwer auffindbar. Wenn die Erklärung beispielsweise nur auf einzelnen Unterseiten vorliegt, wird dies als Verstoß gewertet.

  3. Fehlende Kontaktmöglichkeit: Es ist absolut wichtig, dass die Möglichkeit, sich bei Ihrem Unternehmen zu melden, gegeben ist, am besten zu Beginn der Erklärung.

Für Unternehmen aus dem öffentlichen Sektor wäre es weiterhin ein großer Fehler, wenn die Begründungen für Ausnahmen der Barrierefreiheit fehlen.

Fazit: Warum eine gute Barrierefreiheitserklärung Vertrauen schafft

Durch eine gute und vollständige Barrierefreiheitserklärung werden zwei Fliegen mit einer Klappe geschlagen: Die Umsetzung gesetzlicher Vorgaben und die Stärkung digitaler Teilhabe vieler Menschen. So kann das Vertrauen in die eigenen Websiteinhalte gestärkt werden.

Mit Lösungen wie Eye-Able® lassen sich gesetzliche Anforderungen effizient und einfach

umsetzen – und gleichzeitig das digitale Usererlebnis verbessern. Kontaktieren Sie uns gern!

FAQs

 1. Wer muss eine Barrierefreiheitserklärung erstellen?

Alle Unternehmen, die im Rahmen des BFSG oder BGG der Pflicht zur Barrierefreiheit unterliegen, müssen dementsprechend eine Erklärung zur Barrierefreiheit bereitstellen.

2. Kann ich die Barrierefreiheitserklärung manuell selbst erstellen?

Ja, das können Sie. Es ist sinnvoll, sich an gesetzlich empfohlenen Formulierungen sowie Barrierefreiheitserklärungs-Mustern zu orientieren, diese aber individuell auf Ihr Unternehmen anzupassen.

3. Was passiert, wenn ich keine Barrierefreiheitserklärung anbiete?

Es kann zu hohen Bußgeldforderungen kommen. Im schlimmsten Fall kann Ihnen die Erlaubnis zur Ausübung Ihres Geschäfts entzogen werden.

4. Muss die Erklärung regelmäßig aktualisiert werden?

Ja, die Barrierefreiheitserklärung sollte regelmäßig aktualisiert werden, mindestens jährlich. Für Unternehmen aus dem öffentlichen Sektor ist dies verpflichtend, für Unternehmen aus dem privatwirtschaftlichen Bereich momentan (Stand Juli 2025) noch nicht.

Erstellen Sie jetzt Ihre Barrierefreiheitserklärung automatisch – mit

dem kostenlosen Trial von Eye-Able®. Der Generator ist inklusive und sofort einsatzbereit.

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