Alles über das Schweizer BehiG

Das Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG) ist das Fundament der Schweizer Inklusionspolitik. Die Revision ab 2027 wird weitreichende Veränderungen mit sich bringen. Zum ersten Mal werden auch private Unternehmen umfassend verpflichtet, und die digitale Barrierefreiheit wird gesetzlich verankert.

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Das BehiG - verständlich erklärt

Was ist das BehiG?

Das Behindertengleichstellungsgesetz (kurz: BehiG) ist das zentrale Bundesgesetz der Schweiz, das die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen rechtlich verankert. Es trat am 1. Januar 2004 in Kraft und hat den Zweck, bestehende Benachteiligungen zu verhindern, zu verringern oder deren Beseitigung zu fördern. Das Gesetz zielt darauf ab, die Lebensbedingungen für Menschen mit Behinderungen so zu gestalten, dass sie ein selbstbestimmtes Leben führen und gleichberechtigt an der Gesellschaft teilhaben können.

Die rechtliche Grundlage des BehiG ist in der Bundesverfassung (Art. 8 Abs. 2 und 4) verankert, die ein allgemeines Diskriminierungsverbot sowie spezifische Massnahmen zur Gleichstellung von Menschen mit einer Behinderung vorschreibt. Konkret schafft das Gesetz die Rahmenbedingungen, damit Menschen mit Behinderungen:

  • gleichberechtigt an der Gesellschaft teilhaben (Teilhabe).

  • selbstständig soziale Kontakte pflegen können.

  • Zugang zu Aus- und Weiterbildung haben.

  • eine Erwerbstätigkeit ausüben können.

  • unabhängig und selbstbestimmt leben können.

Übrigens: In der Schweiz ist das Eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (EBGB) für die Förderung und Bereitstellung von Informationen rund um das Gesetz zuständig.

Für wen gilt das BehiG?

Das BehiG regelt die Rechte und Pflichten verschiedener Akteure in der Gesellschaft und definiert, wer zur Umsetzung der Gleichstellung verpflichtet ist. Der Geltungsbereich ist entscheidend für die praktische Wirkung des Gesetzes.

Geltungsbereich nach aktuellem Recht

Stand November 2025 erstreckt sich der Geltungsbereich des BehiG hauptsächlich auf den öffentlichen und halböffentlichen Sektor. Dazu gehören:

  • Behörden und Verwaltungen des Bundes: Alle Dienststellen des Bundes sind verpflichtet, Benachteiligungen in ihrem Wirkungsbereich zu verhindern. Die Kantone haben oft eigene, ergänzende Gesetze.

  • Konzessionierte Unternehmen: Dazu zählen vor allem öffentliche Verkehrsbetriebe (Bahn, Bus, Tram), die eine staatliche Lizenz für ihre Dienstleistungen besitzen.

  • Öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen: Dies umfasst Neubauten und Umbauten von z.B. Schulen, Verwaltungsgebäuden, Museen oder Bahnhöfen.

  • Öffentlicher Verkehr: Sowohl Fahrzeuge (Züge, Busse) als auch die Infrastruktur (Bahnstationen, Haltestellen) müssen barrierefrei gestaltet sein.

  • Wohngebäude: Die Pflicht zur Barrierefreiheit gilt für Neubauten mit mehr als acht Wohneinheiten.

  • Arbeitsverhältnisse: Der Schutz vor Diskriminierung beschränkt sich aktuell auf die öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse des Bundes. Private Arbeitgeber sind grösstenteils ausgenommen.

  • Aus- und Weiterbildung: Angebote des Bundes müssen zugänglich sein.

Ausweitung durch die Revision 2027

Der überarbeitete Entwurf des BehiG, der voraussichtlich 2027 in Kraft tritt, erweitert den Geltungsbereich erheblich und nimmt erstmals auch private Akteure umfassend in die Pflicht:

  • Private Arbeitgeber: Der Schutz vor Diskriminierung wird auf alle privatrechtlichen Arbeitsverhältnisse ausgeweitet. Dies ist eine der fundamentalsten Änderungen und stärkt die Rechte von Menschen mit Behinderungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.

  • Private Dienstleistungsanbieter: Unternehmen, die öffentlich zugängliche kommerzielle oder kulturelle Dienstleistungen anbieten (z.B. Detailhandel, Gastronomie, Kinos), werden verpflichtet, "angemessene Vorkehrungen" für Barrierefreiheit zu treffen.

  • Digitale Dienstleistungen: Websites und Apps von privaten Anbietern fallen neu unter das Benachteiligungsverbot. Sie müssen die internationalen Standards für digitale Barrierefreiheit (WCAG) erfüllen, um die Teilhabe im digitalen Raum zu sichern. Dies betrifft Online-Shops, Buchungsplattformen, Nachrichtenportale und viele mehr.

Warum sollte ich das BehiG befolgen?

Die Einhaltung des Behindertengleichstellungsgesetzes ist nicht nur eine ethische und soziale Verantwortung, sondern auch eine rechtliche Verpflichtung mit handfesten Konsequenzen und Vorteilen. Die Gründe sind vielfältig und betreffen rechtliche, geschäftliche und gesellschaftliche Aspekte.

Rechtliche Konsequenzen

Wer gegen das BehiG verstösst, muss mit rechtlichen Schritten rechnen. Das Gesetz sieht verschiedene Instrumente zur Rechtsdurchsetzung vor:

  • Schlichtungsverfahren: Betroffene Personen können ein niederschwelliges Schlichtungsverfahren einleiten, um eine aussergerichtliche Einigung zu erzielen.

  • Gerichtliche Verfahren: Scheitert die Schlichtung, kann Klage eingereicht werden. Gerichte können die Beseitigung einer Benachteiligung anordnen.

  • Schadensersatz und Genugtuung: Gerichte können finanzielle Entschädigungen von bis zu 5'000 Franken zusprechen, wenn eine Diskriminierung nachgewiesen wird.

  • Verbandsklagerecht: Behindertenorganisationen haben das Recht, im Namen von Betroffenengruppen Klage zu erheben, insbesondere bei Verstössen im Bereich Bauten und öffentlicher Verkehr.

Geschäftliche und gesellschaftliche Gründe

Barrierefreiheit ist nicht nur eine Pflicht, sondern auch eine Chance. Unternehmen und die Gesellschaft profitieren auf mehreren Ebenen:

  • Erweiterter Kundenkreis: Rund 1.8 Millionen Menschen in der Schweiz leben mit einer Behinderung. Barrierefreie Angebote erschliessen dieses erhebliche Marktpotenzial.

  • Verbesserte Nutzererfahrung für alle: Massnahmen wie Rampen, verständliche Sprache oder gut strukturierte Websites kommen auch älteren Menschen, Eltern mit Kinderwagen oder Personen mit vorübergehenden Einschränkungen zugute.

  • Reputationsgewinn und Wettbewerbsvorteil: Inklusive Unternehmen werden als modern, sozial verantwortlich und kundenorientiert wahrgenommen.

  • Wirtschaftlicher Nutzen: Wenn Menschen mit Behinderungen vollumfänglich am gesellschaftlichen und beruflichen Leben teilhaben, sind sie weniger auf staatliche Unterstützung angewiesen. Inklusion ist somit auch volkswirtschaftlich sinnvoll.

Ethische und inklusive Gründe

Im Kern geht es beim BehiG um Menschenrechte und gesellschaftliche Werte. Die Einhaltung des Gesetzes trägt dazu bei, eine Gesellschaft zu schaffen, in der:

  • jeder Mensch, unabhängig von einer Behinderung, die gleichen Chancen auf Teilhabe hat.

  • die Würde und Selbstbestimmung jedes Einzelnen geachtet wird.

  • Vielfalt als Stärke und Bereicherung anerkannt wird.

Welche Frist gilt für das BehiG?

Das BehiG trat am 1. Januar 2004 in Kraft und setzte eine klare 20-jährige Umsetzungsfrist für die Herstellung der Barrierefreiheit im öffentlichen Verkehr. Diese entscheidende Frist endete am 31. Dezember 2023.

Ergebnis der ursprünglichen Frist (2004-2024)

Das Ziel wurde klar verfehlt. Ende 2023 waren laut Bundesamt für Verkehr nur rund 60% der Bahnhöfe vollständig barrierefrei, was bedeutet, dass über 500 Bahnhöfe es nicht sind. Bei den Bus- und Tramhaltestellen ist die Bilanz noch schlechter: Etwa zwei Drittel sind nicht autonom nutzbar. Dieses Versäumnis stellt für Menschen mit Behinderungen eine massive Einschränkung ihrer Mobilität und Teilhabe dar.

Neue Fristen (2024–2030)

Angesichts des unzureichenden Umsetzungsstands fordern Behindertenverbände wie Inclusion Handicap vehement eine neue, verbindliche gesetzliche Frist bis spätestens 2030. Diese Forderung wird von folgenden Ansprüchen begleitet:

  • Regelmässiges Monitoring: Eine kontinuierliche Kontrolle des Fortschritts durch den Bund und die Kantone.

  • Transparente Pläne: Detaillierte und öffentliche Pläne, die aufzeigen, welche Massnahmen wo und wann umgesetzt werden.

  • Sanktionen: Konsequenzen bei weiterer Nichteinhaltung der Fristen.

Fristen mit dem neuen BehiG (ab 2027)

Der überarbeitete Entwurf des Gesetzes, der am 1. Januar 2027 in Kraft treten soll, sieht ein gestuftes Fristenregime vor, das insbesondere den Bau- und Digitalsektor betrifft:

Barrierefreie Neubauten – reduzierte Schwellen:

  • Wohngebäude: Die Pflicht zum behindertengerechten Bauen gilt neu bereits für Gebäude mit sieben oder mehr Wohneinheiten (bisher neun).

  • Arbeitsgebäude: Barrierefreiheit wird bereits ab 25 Arbeitsplätzen zur Pflicht (bisher 50).

  • Anpassbarkeit: Alle neu gebauten Wohnungen müssen so konzipiert sein, dass sie bei Bedarf mit verhältnismässigem Aufwand an individuelle Bedürfnisse angepasst werden können.

Digitale Barrierefreiheit:

  • Für private Dienstleister werden gestaffelte Fristen eingeführt, um ihre Websites und Apps an internationale Standards (WCAG 2.1/2.2) anzupassen. Die genauen Fristen wird der Bundesrat in einer Verordnung festlegen.

Welche Änderungen gibt es mit dem neuen BehiG?

Der überarbeitete Entwurf, den der Bundesrat am 20. Dezember 2024 verabschiedete und an das Parlament überwies, ist eine fundamentale Weiterentwicklung des bestehenden Rechts.

Erweiterte Definition und Schutz vor Diskriminierung

Bisherige Regelung: Der Schutz vor Diskriminierung im Berufsleben galt nur für die öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse des Bundes.

Neue Regelung: Der Diskriminierungsschutz wird auf alle privatrechtlichen Arbeitsverhältnisse ausgeweitet. Damit sind private Arbeitgeber jeglicher Grösse verpflichtet, eine Benachteiligung bei der Stellenbesetzung, den Anstellungs- und Arbeitsbedingungen, der Entlohnung, der Aus- und Weiterbildung, der Beförderung und der Kündigung zu unterlassen. Dies ist ein Meilenstein für die berufliche Inklusion.

Digitale Barrierefreiheit als neue Pflicht

Bisherige Regelung: Private Anbieter von Websites und Apps waren vom BehiG kaum erfasst.

Neue Regelung: Private Anbieter öffentlich zugänglicher digitaler Dienste müssen ihre Angebote barrierefrei gestalten.

  • Verbindliche Mindeststandards: Es gelten international anerkannte Richtlinien wie die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG).

  • Umfassender Geltungsbereich: Die Pflicht betrifft Websites, mobile Applikationen, digitale Dokumente und Kommunikationssysteme.

  • Konkrete Anforderungen: Dies umfasst wahrnehmbare Inhalte (z.B. Alternativtexte für Bilder), bedienbare Oberflächen (z.B. Tastaturnavigation), verständliche Informationen (z.B. einfache Sprache) und technische Robustheit (Kompatibilität mit Hilfstechnologien wie Screenreadern).

Anerkennung der Gebärdensprache

Bisherige Regelung: Die Gebärdensprachen hatten in der Schweiz keinen offiziellen rechtlichen Status.

Neue Regelung: Die Schweizer Gebärdensprachen werden offiziell als Sprachen anerkannt. Dies ist ein wichtiger symbolischer Schritt zur kulturellen Anerkennung der Gehörlosengemeinschaft. Allerdings wird kritisiert, dass das Gesetz noch keine konkreten, durchsetzbaren Rechte auf Dolmetschleistungen im Alltag (z.B. bei Arztbesuchen oder Behördengängen) schafft.

Barrierefreies Bauen – Reduzierte Schwellen

Wohngebäude:

  • Bisher: Pflicht ab 9 Wohneinheiten.

  • Neu: Pflicht ab 7 Wohneinheiten. Bei kleineren Gebäuden (5–6 Einheiten) muss mindestens ein Geschoss zugänglich sein.

Arbeitsgebäude:

  • Bisher: Pflicht ab 50 Arbeitsplätzen.

  • Neu: Pflicht ab 25 Arbeitsplätzen.

Diese Absenkung der Schwellenwerte soll sicherstellen, dass künftig ein grösserer Anteil des Gebäudeparks barrierefrei wird, was die Wohn- und Arbeitssituation für Menschen mit Behinderungen verbessert.

Zumutbare Vorkehrungen

Bisherige Regelung: Das Konzept der "zumutbaren Vorkehrungen" war rechtlich wenig konkretisiert.

Neue Regelung: Private Dienstleister und Arbeitgeber müssen angemessene und zumutbare Massnahmen treffen, um eine Benachteiligung zu verhindern. Was "zumutbar" ist, wird im Einzelfall durch eine Interessenabwägung bestimmt. Ein Beispiel: Ein Restaurant muss eine Rampe für Rollstuhlfahrende bereitstellen (zumutbar), aber es wird nicht verlangt, dass alle Mitarbeitenden Gebärdensprache lernen (unzumutbar).

Zugang zu Läden und alltäglichen Diensten

Bisherige Regelung: Für private Detailhändler und Dienstleister galten kaum Verpflichtungen.

Neue Regelung: Läden des täglichen Bedarfs, Restaurants, Hotels und andere öffentlich zugängliche Dienstleistungsbetriebe müssen durch angemessene Vorkehrungen zugänglich gemacht werden. Das kann von einer einfachen Rampe am Eingang bis hin zu barrierefreien Bezahlsystemen reichen und stärkt die selbstständige Lebensführung.

Assistenz und selbstbestimmtes Wohnen

Neue Regelung: Die Revision des BehiG stärkt in Verbindung mit anderen Gesetzesvorhaben das Recht auf selbstbestimmtes Wohnen.

  • Wahlfreiheit: Menschen mit Behinderungen sollen wählen können, ob sie in einer eigenen Wohnung (mit Assistenz) oder in einer Institution leben möchten.

  • Leichterer Zugang: Der Zugang zu Assistenzbeiträgen und technischen Hilfsmitteln soll vereinfacht werden. Dies erfordert eine enge Koordination mit der Revision der Invalidenversicherung (IV).

Was sind Schwachstellen und Kritik am neuen BehiG?

Obwohl der überarbeitete Entwurf viele Verbesserungen bringt, identifizieren Fachleute und Behindertenverbände wie Inclusion Handicap sieben zentrale Lücken und Schwachstellen, die die volle Umsetzung der Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen gefährden.

Gebärdensprache: Nur symbolische Anerkennung

Problem: Die offizielle Anerkennung der Gebärdensprache ist ein wichtiger Schritt, doch es fehlen konkrete und einklagbare Rechte. Der Zugang zu Dolmetschleistungen für Bildung, Arbeit, Gesundheit oder den Kontakt mit Behörden ist nicht ausreichend geregelt, was die Teilhabe von gehörlosen Menschen weiterhin erschwert.

Finanzierung ist unklar

Problem: Der Bundesrat versichert, dass genügend finanzielle Mittel für die Umsetzung vorhanden sind, legt jedoch keine transparenten Berechnungen vor. Die Kantone und Gemeinden befürchten hohe Kosten. So hat beispielsweise der Kanton Zürich für seinen Massnahmenplan zur Umsetzung der UNO-BRK über vier Jahre vier Millionen Franken veranschlagt, was die Dimension der finanziellen Herausforderung verdeutlicht.

Behindertengerechte Neubauten: Zu viele Ausnahmen

Problem: Auch mit den neuen, tieferen Schwellenwerten (7 Wohneinheiten / 25 Arbeitsplätze) wird weiterhin ein grosser Teil der Gebäude nicht barrierefrei gebaut. Da Gebäude eine Lebensdauer von Jahrzehnten haben, werden so auf lange Sicht neue Barrieren geschaffen. Expertinnen fordern, dass alle Neubauten zumindest so geplant werden müssen, dass sie später mit geringem Aufwand anpassbar sind.

Mitsprache von Menschen mit Behinderungen zu wenig verankert

Problem: Die UNO-Behindertenrechtskonvention (UNO-BRK) fordert nach dem Grundsatz "Nichts über uns ohne uns" die aktive Einbeziehung von Menschen mit Behinderungen in politische Prozesse. Kritisiert wird, dass diese Mitsprache im neuen Gesetz nicht ausreichend strukturell verankert ist und über eine reine Vernehmlassung hinausgehen muss.

Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen sind kaum berücksichtigt

Problem: Psychische Erkrankungen sind der häufigste Grund für IV-Renten, doch das neue BehiG enthält kaum spezifische Massnahmen für diese wachsende Gruppe. Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen leiden oft unter Stigmatisierung und Ausgrenzung, insbesondere auf dem Arbeitsmarkt, was das Gesetz zu wenig adressiert.

Zumutbarkeit von Vorkehrungen: Zu vage Regelungen

Problem: Der zentrale Begriff der "zumutbaren Vorkehrungen" bleibt im Gesetz zu vage definiert. Dies führt zu Rechtsunsicherheit für Unternehmen und Betroffene, da unklar ist, welche Massnahmen im Einzelfall konkret verlangt werden können. Eine präzisere Definition oder klarere Beispiele wären für die Praxis unerlässlich.

Barrierefreier öffentlicher Verkehr: Fehlende Fristen und Kontrollen

Problem: Die grösste Enttäuschung für viele Betroffene ist, dass das neue BehiG keine neue, verbindliche Frist für die vollständige Barrierefreiheit des öffentlichen Verkehrs setzt. Nach dem Verfehlen der 20-Jahres-Frist Ende 2023 fehlt weiterhin ein klares Zieldatum und es sind keine Sanktionen bei weiterer Verzögerung vorgesehen. Dies untergräbt die Glaubwürdigkeit der Gleichstellungspolitik im Mobilitätsbereich.

Wie unterstützt Eye-Able mich bei der Erfüllung des BehiG?

Barrierefreiheit nach dem BehiG ist nicht nur eine gesetzliche Vorgabe – sie ist ein zentraler Baustein für echte digitale Inklusion in der Schweiz. Mit jeder barrierefreien Verbesserung steigerst du die Nutzbarkeit deiner digitalen Angebote, erreichst mehr Menschen und stärkst das Vertrauen in dein Unternehmen.

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Damit reduzierst du nicht nur rechtliche Risiken, sondern schaffst Vertrauen, gewinnst neue Kundschaft und positionierst dich als Vorreiter für digitale Inklusion – weit über die Mindestanforderungen hinaus.

Das EAA (European Accessibility Act) setzt europaweit verbindliche Mindeststandards für digitale Barrierefreiheit. Auf dieser Grundlage entstehen in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten nationale Gesetze:

  • Deutschland: Das BFSG überführt die Anforderungen des EAA in deutsches Recht.

  • Österreich: Das BaFG konkretisiert die Vorgaben des EAA für digitale Inhalte, Produkte und Dienstleistungen.

Auch wenn die Schweiz nicht Teil der EU ist, entwickelt sich die Gesetzgebung mit dem BehiG und der kommenden Revision 2027 in die gleiche Richtung – hin zu einheitlicher, moderner digitaler Barrierefreiheit nach internationalen Standards wie WCAG 2.2 und EN 301 549.

Mit Eye-Able bist du auf all diesen Ebenen zukunftssicher aufgestellt. Unsere Lösungen richten sich sowohl nach schweizerischen Vorgaben wie dem BehiG als auch nach europäischen Normen. So stellst du sicher, dass deine digitalen Angebote heute BehiG-konform sind – und morgen auch die Anforderungen von EAA, BaFG und BFSG erfüllen.

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